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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68   

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BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68 (https://dejure.org/1971,870)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1971 - III ZR 80/68 (https://dejure.org/1971,870)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1971 - III ZR 80/68 (https://dejure.org/1971,870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AuslPflVG § 1 Abs. 4; BGB § 839
    Drittbezug der Amtspflicht der Grenzzollstellen zur Zurückweisung nicht versicherter ausländischer Fahrzeuge

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 2222
  • MDR 1971, 912
  • VersR 1971, 1038
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 48/62

    Prüfingenieur für Baustatik

    Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
    Da die Regelung des Gesetzes in erster Linie dem Interesse und dem Schutz geschädigter inländischer Verkehrsteilnehmer dient (vgl. Amtliche Begründung zu §§ 2 und 8 und § 8 AuslPflVG) sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. BGHZ 28, 297 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57] /99; 39, 358/63; BGH LM zu BGB § 839 Fg Nr. 5 und C Nr. 60) als geschützte "Dritte" im Sinne des § 839 BGB anzusehen, denen gegenüber den Zollgrenzbeamten die Pflicht obliegt, die Versicherungsbescheinigungen ausländischer Kraftfahrzeuge zu überprüfen.
  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
    Nun hat der Bundesgerichtshof zwar mehrfach entschieden, ein Berufungsgericht verstoße nicht gegen die Grundsätze des § 286 ZPO, wenn es einen im ersten Rechtszug benannten Zeugen nicht vernehme, sofern das Beweisangebot im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt oder gerügt werde, daß der Beweis in erster Instanz zu Unrecht nicht erhoben worden sei; die Bezugnahme auf die im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze genüge in aller Regel nicht als Beweisantritt im Berufungsverfahren (vgl. BGHZ 35, 103).
  • BGH, 03.11.1958 - III ZR 139/57

    Amtspflichten der Lehrer

    Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
    Da die Regelung des Gesetzes in erster Linie dem Interesse und dem Schutz geschädigter inländischer Verkehrsteilnehmer dient (vgl. Amtliche Begründung zu §§ 2 und 8 und § 8 AuslPflVG) sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. BGHZ 28, 297 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57] /99; 39, 358/63; BGH LM zu BGB § 839 Fg Nr. 5 und C Nr. 60) als geschützte "Dritte" im Sinne des § 839 BGB anzusehen, denen gegenüber den Zollgrenzbeamten die Pflicht obliegt, die Versicherungsbescheinigungen ausländischer Kraftfahrzeuge zu überprüfen.
  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54

    Amtspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle

    Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
    Die Pflichten der Grenzzollbeamten lassen sich insoweit vergleichen mit den Pflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen nach § 29 d Abs. 2 StVZO, die ebenfalls dem Zweck dienen, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen gefährdeten Verkehrsteilnehmer vor der Teilnahme nichthaftpflichtversicherter Fahrzeuge am Verkehr zu schützen und sie davor zu bewahren, daß ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch ein solches Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht realisiert werden können (vgl. BGHZ 20, 53 ff; BGH LM zu BGB § 839 D Nr. 22 und zu StVZO § 29 d Nr. 3; BGH Urteil vom 11. Februar 1954 - III ZR 163/53 bei Kayser-Leiss Amtshaftung 2. Aufl. 1958 Nr. 2499).
  • BGH, 21.10.1965 - III ZR 156/64

    Unterlassen von Kraftfahrzeugscheineinziehung und Kennzeichenentstempelung bei

    Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
    In den Fällen des § 29 d StVZO gelten die geschädigten Verkehrsteilnehmer - nach gefestigter Rechtsprechung - gleichfalls als durch die Amtspflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsbeamten geschützte "Dritte" im Sinne von § 839 BGB (vgl. auch BGH in VersR 1966, 237).
  • BGH, 11.02.1954 - III ZR 163/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68
    Die Pflichten der Grenzzollbeamten lassen sich insoweit vergleichen mit den Pflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen nach § 29 d Abs. 2 StVZO, die ebenfalls dem Zweck dienen, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen gefährdeten Verkehrsteilnehmer vor der Teilnahme nichthaftpflichtversicherter Fahrzeuge am Verkehr zu schützen und sie davor zu bewahren, daß ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch ein solches Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht realisiert werden können (vgl. BGHZ 20, 53 ff; BGH LM zu BGB § 839 D Nr. 22 und zu StVZO § 29 d Nr. 3; BGH Urteil vom 11. Februar 1954 - III ZR 163/53 bei Kayser-Leiss Amtshaftung 2. Aufl. 1958 Nr. 2499).
  • BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten einer Kfz-Zulassungsstelle

    Daraus ist zu folgern, daß die durch § 29 d Abs. 2 StVZO begründete Amtspflicht der Zulassungsstelle zum unverzüglichen Handeln die Verkehrsteilnehmer nicht vor Unfallschäden überhaupt, sondern nur vor denjenigen Nachteilen schützen soll, die ihnen dadurch entstehen können, daß für ein Kraftfahrzeug, mit dem sie in einen Unfall verwickelt werden, nicht die vorgeschriebene Pflichtversicherung besteht und deshalb ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch ein solches Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht in dem durch das Pflichtversicherungsgesetz gewährleisteten Umfang realisiert werden können (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 1971 - III ZR 80/68 - NJW 1971, 2222 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.01.1972 - III ZR 166/69

    Amtspflichten der Träger der Versicherungsaufsicht

    Soweit es den staatlichen Stellen obliegt, das Bestehen dieses Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen zu überwachen, handelt es sich um eine im Interesse der einzelnen Verkehrsteilnehmer bestehende Amtspflicht, deren schuldhafte Verletzung zur Staatshaftung gegenüber den geschädigten Verkehrsopfern führt (Urteile des Senats vom 22. März 1965 - III ZR 162/64 in LM BGB § 839 (D) Nr. 22 = VersR 1965, 591 und vom 8. Juli 1971 - III ZR 80/68 = VersR 1971, 1038 = MDR 1971, 912).
  • OLG Köln, 23.03.1992 - 7 W 7/92

    Amtshaftung

    Im übrigen sind nur die Personen geschützt, denen durch das Kraftfahrzeug Schäden zugefügt werden und die für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung weiterbestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten (BGH NJW 1971, 2222; BGHZ 99, 326, 328; 111, 272, 274 f.).
  • OLG Hamm, 30.06.2004 - 11 U 15/04

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der

    Geschützt sind folglich nur die Personen, denen durch das Kraftfahrzeug Schäden zugefügt werden und die für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung weiterbestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten (BGHZ 111, 272, 274; BGHZ 99, 326; BGH, NJW 1971, 2222).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1971 - III ZR 196/68   

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https://dejure.org/1971,7027
BGH, 05.07.1971 - III ZR 196/68 (https://dejure.org/1971,7027)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1971 - III ZR 196/68 (https://dejure.org/1971,7027)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1971 - III ZR 196/68 (https://dejure.org/1971,7027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz des Schadens durch den Bau einer Fußgängerpassage - Anforderungen an einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs - Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung für den Eigentümer des Grundstücks

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 912
  • DVBl 1972, 115
  • DB 1971, 2210
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 196/68
    vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65 = BGHZ 48, 98.

    Wenn der jetzt erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65 - S. 15/16 die Anlage und den Bau einer Autobahn als eine einmalige Maßnahme herausgestellt hat, so ist dieser Gedankengang nicht auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen; denn dem stets anwachsenden Verkehr kann das Straßennetz in den Brennpunkten des Großstadtverkehrs vielfach nur gerecht werden, wenn der Verkehr in mehrere Ebenen verlegt, insbesondere der Fußgängerverkehr durch Schaffung von Untertunnelungen von dem übrigen Verkehr getrennt wird.

  • BGH, 22.12.1967 - V ZR 11/67

    Ausgleichsanspruch des Eigentümers wegen von einer Straße ausgehenden Lärms;

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 196/68
    vom 22. Dezember 1967 - V ZR 11/67 = BGHZ 49, 148;.

    Was die Frage der Unzumutbarkeit für die Klägerin anlangt, so setzt ein Ausgleichsanspruch im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB weder existenzvernichtende oder -gefährdende Einwirkungen voraus, noch muß es sich unbedingt um eine schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens handeln (BGH WM 1966, 33, 35; BGHZ 49, 148, 154) [BGH 22.12.1967 - V ZR 11/67] .

  • BGH, 30.10.1970 - V ZR 150/67

    Immissionen durch Bau und Betrieb einer Fernverkehrsstraße

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 196/68
    vom 30. Oktober 1970 - V ZR 150/67 = WM 1970, 1486.
  • BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 196/68
    Was die Frage der Unzumutbarkeit für die Klägerin anlangt, so setzt ein Ausgleichsanspruch im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB weder existenzvernichtende oder -gefährdende Einwirkungen voraus, noch muß es sich unbedingt um eine schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens handeln (BGH WM 1966, 33, 35; BGHZ 49, 148, 154) [BGH 22.12.1967 - V ZR 11/67] .
  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 182/64

    Staubeinwirkung auf eine landwirtschaftlich genutzte Fläche - Ortsüblichkeit von

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 196/68
    vom 23. Februar 1968 - V ZR 182/64 = WM 1968, 580;.
  • OLG Düsseldorf, 24.10.1996 - 18 U 66/96

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit aufgrund Inanspruchnahme eines zwischenzeitlich in

    Wenn auch die Schaffung des öffentlichen Straßennetzes grundsätzlich eine wichtige öffentliche Aufgabe ist und hoheitlichen Charakter aufweist (vgl. § 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW) - dies wird in gleicher Weise für alle zur Erschließung eines Baugebietes erforderlichen Maßnahmen zutreffen -, so kommt jedenfalls dann eine privatwirtschaftliche Benutzung in Betracht, wenn - wie hier - die Beklagte in zulässiger Weise die ihr obliegende öffentliche Aufgabe der Erschließung und des Straßenbaus auf die Ebene des Privatrechts verlegt hat durch Übertragung der erforderlichen Arbeiten auf private Bauunternehmer (so schon BGHZ 48, 98, 102; derselbe MDR 68, 483; DVBl. 72, 115; BGHZ 72, 289, 293; OLG Zweibrücken, NJW-RR 86, 688, 689; für Eingriff von hoher Hand: BGHZ 54, 384, 388; BGH NJW 77, 894, 895; BGH NJW 88, 900).

    a) Hinsichtlich eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs mag zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Staubimmissionen die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigten und daß die Erschließung des Baugebietes B-Süd sowie die damit in Zusammenhang stehenden Bauarbeiten grundsätzlich eine ortsübliche Benutzung dieses Baugebietes und der anliegenden Straßengrundstücke darstellen (vgl. für entsprechende Bauarbeiten der Kommune (unterirdische Fußgängerzone) etwa BGH DVBl. 72, 115, 116).

    Auch kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Bautätigkeiten grundsätzlich nicht zu verhindern waren, da sie im öffentlichen Interesse erfolgten und dieses auch ihre rasche Durchführung, d.h. ohne Rücksicht auf zeitweise Trockenperioden, erforderte; von daher schied die Möglichkeit, die vom Baugebiet und den dort entfalteten Tätigkeiten ausgehende Staubentwicklung durch eine Unterlassungsklage abzuwehren, grundsätzlich aus (vgl. BGH 48, 98, 104; BGHZ 54, 384, 387; BGH DVBl. 72, 115).

  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 114/72

    Ausgleichsanspruch wegen Beeinträchtigung des Anliegergemeingebrauchs

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  • BGH, 21.09.1978 - X ZR 56/77

    Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs in Gestalt der

    Da es sich jedoch um einen Bestandteil der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung handelt (BGH DVBl 1972, 115), kann sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch privater Mittel bedienen und die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben in die Ebene des Privatrechts verlegen (BGHZ 48, 98, 103).
  • BGH, 26.04.1974 - V ZR 174/72

    Reparatur von Kraftfahrzeugen - Betreiben eines Gebrauchtwagenhandels - Anspruch

    Der Annahme, daß Gegenstand der Klage auch Ausgleichsansprüche sind, steht nicht notwendig entgegen, daß der Kläger bei der Schadenshöhe nicht auf den durch die Eigentumsbeeinträchtigung eingetretenen Minderwert seines Grundstücks, sondern auf die Aufwendungen für die Kraftfahrzeugschäden abhob (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 1971, III ZR 196/68, LM BGB § 906 Nr. 40).
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